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   LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 2-13 S 42/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37176
LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 2-13 S 42/12 (https://dejure.org/2013,37176)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.10.2013 - 2-13 S 42/12 (https://dejure.org/2013,37176)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 2-13 S 42/12 (https://dejure.org/2013,37176)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitigkeiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist keine Binnenstreitigkeit i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; 72 Abs. 2 GVG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag über WEG ist keine Binnenstreitigkeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Streitigkeit der Wohnungseigentümer über Kaufvertrag keine Streitigkeit aus einem Kaufvertrag über Wohnungseigentum

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitigkeiten aus Kaufvertrag stellen keine Wohnungseigentumssache dar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche aus Kauf einer Eigentumswohnung sind keine Wohnungseigentumssache! (IMR 2014, 134)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 13 S 42/12
    Vielmehr ist die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit maßgebliche Anknüpfungsnorm - hier: § 43 WEG - keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht, weil "die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne dieser Regelung vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann" (BGH, NZM 2010, 166).

  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08

    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) für die Berufung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 13 S 42/12
    Vielmehr ist die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).
  • BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 13 S 42/12
    Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiellrechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH Grundeigentum 2011, 1317).
  • LG Stuttgart, 07.11.2012 - 13 S 95/12

    Luftbeförderung: Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Verspätung eines Fluges

    Die Kammer folgte bereits in ihrer bisherigen Rechtsprechung - worauf sie die Parteien vorab hingewiesen hatte - der Auffassung des EuGH, die dieser mit Urteil vom 19.11.2009 etabliert hatte (siehe unter anderem Urteil vom 21.03.2012, Az. 13 S 93/11; Urteil vom 22.08.2012, Az. 13 S 42/12; Urteil vom 26.09.2012, Az. 13 S 60/12).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19

    WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!

    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, entspricht es aber einhelliger Ansicht, dass Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten zählen (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2014, 141 f.; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Elzer [1.8.2020], § 43 Rn. 139; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 21; so bereits für das vor dem 1. Juli 2007 geltende Recht Senat, Urteil vom 21. Juli 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 389 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 320; OLG Stuttgart, ZMR 1990, 190, 191); das gilt auch dann, wenn sie - wie hier - auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.
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